Nebenbeschäftigung

Die Nebenbeschäftigung


Die Gründe, neben dem Referendariat eine Nebentätigkeit aufzunehmen, sind vielgestaltig. Im Vordergrund steht jedoch immer die Pflicht, zeitliche Ressourcen so einzuteilen und zu organisieren, dass weder Arbeitsgemeinschaft, Einzelausbildung noch die Klausuren zu kurz kommen. Entsprechend bestimmt § 42 Abs. 1 ThürJAPO, dass eine Nebentätigkeit genehmigungspflichtig ist und solch eine Genehmigung nur zu erteilen ist, wenn die Nebentätigkeit mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.


Wer eine Nebentätigkeit aufnehmen will, muss dies daher beim Präsidenten des Oberlandesgerichts beantragen, wobei der Dienstweg einzuhalten ist. Konkret heißt das, den Antrag über den Präsidenten des Landgerichts seiner Stammdienststelle einzureichen. Die Adresszeile lautet also: „An den Präsidenten des OLG über den Präsidenten des LG“.


Im Übrigen ist in allen Fällen für eine Genehmigung erforderlich, dass die Nebentätigkeit eine monatliche Arbeitszeit von 33 Stunden bzw. bei einem Bezug zur juristischen Ausbildung (z.B. wiss. Mitarbeit an der Uni oder in einer Anwaltskanzlei) 43 Stunden nicht übersteigt. Dies ist durch Beifügung des Arbeitsvertrages zum Antrag nachzuweisen.


Bei der Antragsstellung ist weiterhin zu beachten, dass zum einen sowohl der AG-Leiter wie auch der Einzelausbilder schriftlich (z.B. auf dem Antrag) bestätigen, dass sie keine Bedenken gegen die Ausübung der Nebentätigkeit haben, d.h. aus ihrer Sicht keine Kollision mit den Ausbildungszweck zu befürchten ist. Zum anderen empfiehlt sich mit Blick auf § 42 Abs. 1 ThürJAPO, die angestrebte Tätigkeit kurz zu umschreiben und zu versichern, dass die Arbeitszeit in Absprache mit dem Arbeitgeber frei eingeteilt werden kann und dem Referendariat insofern stets Priorität zukommt.


Aus den genannten Voraussetzungen folgt, dass der Antrag auf Genehmigung immer erst nach Aufnahme des Referendariats gestellt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit bereits bei Beginn des Referendariats ausgeübt wird – der Antrag ist hier dann in den ersten Wochen des Vorbereitungsdienstes (nachträglich) gestellt werden.


Ist die Genehmigung erst einmal (unbefristet!) erteilt worden, gilt sie für das gesamte Referendariat. Allerdings muss sechs Wochen nach Beginn der neuen Station das Einverständnis des neuen AG-Leiters bzw. des neuen Einzelausbilders eingeholt werden.


Mit Erhalt der Genehmigung ist zugleich die Pflicht verbunden, die für die Nebentätigkeit tatsächlich zur Auszahlung gekommenen Beträge dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über den Dienstweg nachzuweisen. Gem. § 53 ThürBesG sind jene Zahlungen auf die Anwärterbezüge des Referendariats anzurechnen, soweit sie letztere übersteigen.


Im Gegenzug führt der Erhalt von sozialversicherungspflichtigen Beträgen durch die Nebentätigkeit zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung – ohne dass von den Anwärterbezügen nochmals Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten wären.



Tipp: So früh wie möglich anfangen, da dies Einstiegsmöglichkeit in den Beruf ist! Ein gut begründeter Antrag kann auch bei schlechtem Examen zum Erfolg führen.



Daneben bieten wir ein Muster für einen Antrag für eine Nebentätigkeit an.